FAQ

...in Verfahren nach § 184b StGB wegen Besitz/Verbreitung von Kinderpornografie

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in seinem § 184b die Verbreitung, den Erwerb sowie den Besitz kinderpornografischer Schriften und bestraft mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wer es unternimmt, sich den Besitz an Kinderpornografie zu verschaffen. Trotz der immer noch geltenden erheblichen Verschärfung des § 184b StGB nehmen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Besitz beziehungsweise Verbreiten von kinderpornografischen Schriften zur Zeit bundesweit wieder immer weiter zu. 

Verbunden mit diesen Verfahren sind dabei regelmäßig und untrennbar die  

Gefahr des Verlustes  des Arbeitsplatzes

Gefahr einer Vorstrafe und eines Eintrages im Führungszeugnis

Gefahr der Aberkennung einer beruflich notwendigen Zuverlässigkeit (z.B. ZÜP/ZUP ZVÜ nach § 7 LuftSiG)

Gefahr der Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung

 

Daraus ergeben sich für die von einem solchen Ermittlungsverfahren Betroffenen die nachfolgenden Fragen (FAQ), die Herrn Rechtsanwalt Amann in den letzten 20 Jahren immer wieder in der Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren nach § 184b StGB wegen Kinderpornografie begegnen und die er mit seinen Mandanten ausführlich und vertraulich bei Mandatsbeginn erörtert.

FAQ (Auszug, Stand 19.05.2024)

Hier stellen wir Ihnen einen Auszug aus unserer FAQ-Plattform zur Verfügung. Dieser wird auch stets aktuell gehalten. Sollten Sie hier oder auf unserer FAQ-Plattform trotzdem einmal nicht finden, was Sie suchen, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter.

Kann meine Wohnung noch einmal durchsucht werden?

Sollten sich im Rahmen der Auswertung der bei einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Hardware und Software sich für Polizei und Staatsanwaltschaft Hinweise auf weitere, bei der Durchsuchung nicht aufgefundene Dinge oder gar auf weitere Straftaten (z.B. auf Kindesmissbrauch oder Verstoß gegen das Urhebergesetz) ergeben, kann nochmal eine weitere Durchsuchung erfolgen. Diese wird - wie auch die erste Durchsuchung - nicht vorher angekündigt, um den Durchsuchungszweck nicht zu gefährden. Sollten Sie in Ihrem Fall die Gefahr sehen, dass dies passieren kann, sprechen Sie am besten unverzüglich Ihren Strafverteidiger darauf an.

Telefon 07143 720 81 04 (Mobil 0160 555 7 880) Liebigstraße 24 64646 Heppenheim Besprechungsmöglichkeiten zusätzlich in 74354 Besigheim und 74321 Bietigheim-Bissingen

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